justiz1Seit Monaten ist es das Top-Thema bei den Betreibern im Fallschirmsport: Der Fiskus möchte die Springer gerne zur Ader lassen.

Bis dato konnte der Kraftstoff in der Luftfahrt ohne die Energiesteuer bezogen werden, wenn es sich NICHT um "private, nicht gewerbliche" Luftfahrt gehandelt hat. Absetzflüge wurden als "entgeltliche Dienstleistung" eingestuft und von daher als "gewerblich" behandelt. Im vergangenen Herbst wurden nun aber, insbesondere im Süden und Westen des Landes die sogenannten "Erlaubnisscheine" (Berechtigung zum Energiesteuer-freiem Tanken) von einigen Betreibern eingezogen bzw. widerrufen. Auch wurde einigen Betreibern angekündigt, dass es zukünftig keine nachträgliche Erstattung der Energiesteuer mehr geben soll. Erlaubnisschein und Erstattung soll nach der Bundesfinanzdirektion nur noch Luftfahrtunternehmen gestattet werden. Betroffen von der Steuer wären dann alle gewerblichen Anbieter und Vereine, die über keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verfügen. Kommt es zur erzwungenen Zahlung der Energiesteuer, dann macht das einen Aufschlag von 3,- bis 4,- Euro pro Sprungticket aus! Klärung erhofft man sich derzeit vom Europäischen Gerichtshof. Dort haben deutsche Betreiber derzeit eine Klage angestrengt. Wann und welche Ergebnisse erzielt werden können, bleibt vorerst offen!

Bis hier können wir uns aber entspannt zurücklehnen! Denn wir haben seit Juni 2010 eine Betriebsgenehmigung zum Luftfahrtunternehmen! Diese liegt dem Hauptzollamt in Itzehoe auch schon vor und unserer Erlaubnisschein ist weiterhin gültig bzw. wird Ende des Jahres auch wieder verlängert. Also kein Energiesteuer-Aufschlag bei YUU, denn unser Flugzeugbetreiber PROKON Airservice ist ein Luftfahrtunternehmen!

Doch damit nicht genug: Der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2010 die Einführung einer Luftverkehrsteuer im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes beschlossen. Die Luftverkehrsteuer knüpft als Verkehrsteuer an Rechtsvorgänge an und besteuert die gewerbliche Beförderung von Passagieren durch Luftverkehrsunternehmen. Und was hat das jetzt mit uns Fallschirmspringern zu tun? Nun! Ein besonders pfiffiger Finanzinspektor der Bundesfinanzdirektion Süd-West ist nun auf folgenden Bolzen gekommen:

justiz2"Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern handelt es sich üblicherweise um Flüge, bei denen Start- und Zielort identisch sind und während des Fluges keine weitere Landung erfolgt. Hierbei ist es auch unerheblich, dass der Fluggast das Luftfahrzeug während des Fluges verlässt. Der tatsächliche Rechtsvorgang - nämlich der Beförderungsvertrag - sieht vor, dass dem Fallschirmspringer die Möglichkeit gegeben wird, mit dem Luftfahrzeug wieder zum Startort zurückkehren zu können, sollte er sich gegen den Sprung entscheiden. Es handelt sich somit um einen Rundflug, auch wenn der Sprung durchgeführt wird.

Für Rundflüge sieht das LuftVStG nach § 5 Nummer 7 nur dann eine Steuerbefreiung für den Abflug von Fluggästen vor, wenn das Startgewicht eines Flugzeugs maximal 2.000 Kilogramm bzw. das Startgewicht eines Drehflüglers maximal 2.500 Kilogramm beträgt."

Hammer oder? Diese Art der Auslegung steht zwar auf sehr wackeligen juristischen Beinen, aber der Aufschlag auf die Ticketpreise würde 8,- Euro & Mehrwertsteuer bedeuten! Also haben wir die Wahl zwischen Pest (Energiesteuer) oder Cholera (Luftverkehrsteuer)? Ich hab darauf hin mit der, für uns zuständigen Finanzdirektion Nord Kontakt aufgenommen und um Klärung bzw. Stellungnahme gebeten. Herr Ehlers von der BFD Nord bestätigte mir, dass gemäß einer bundesweiten Direktive der Finanzbehörden die Erstattung der Energiesteuer tatsächlich nur noch für Luftfahrtunternehmen gelten soll. Hingegen konnte auch Herr Ehlers aus verschiedenen Gründen keine Verpflichtung zur Abgabe der Luftverkehrssteuer für uns erkennen und bestätigte mir (zumindest solange es hierfür keine bundesweiten Anordnungen gibt) auf die Forderung der Luftverkehrssteuer zu verzichten.

Fazit: Die Energiesteuer braucht PROKON Airservice als Luftfahrtunternehmen nicht zahlen. Und die Luftverkehrssteuer für die "gewerbliche Beförderung von Passagieren durch Luftverkehrsunternehmen" trifft für uns auch nicht zu, weil PROKON zwar Absetzflüge gemäß Chartervertrag für YUU durchführt, der eigentliche Beförderungsvertrag (das Sprungticket) aber letztendlich zwischen YUU und dem Springer geschlossen wird und YUU kein Luftverkehrsunternehmen ist und somit auch nicht zur Luftverkehrssteuer heran gezogen werden kann. Ein Aufschlag auf die Ticketpreise durch Energie- oder Luftverkehrssteuer wird es vorerst bei YUU also nicht geben!

Alles klar, alles verstanden? Wink

Steuer-freie Grüße!
Achmed